Ohne Moos nix los. Deshalb heißt es ranklotzen und Geld verdienen!
Doch welcher Weg der Lohnabrechnung ist der Richtige?
Wir stellen euch die wichtigsten Vor- und Nachteile, sowie Keyfacts zur Anstellung vs. Gewerbeschein zusammen und zeigen euch, worauf ihr achten müsst, um nicht in die Falle der Scheinselbstständigkeit zu tappen.
Keyfacts zur Lohnabrechnung mit Gewerbeschein
VORTEILE für Gewerbetreibende: (H3)
NACHTEILE für Gewerbetreibende:
Keyfacts zur Lohnabrechnung über eine Anstellung
VORTEILE für Angestellte:
NACHTEILE für Angestellte:
Wann fallen Jobs unter Scheinselbstständigkeit?
Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer bei Jobs abhängige Tätigkeiten durchführen und statt angestellt zu werden, ihren Lohn selbstständig “auf Rechnung” oder “über den Gewerbeschein” abrechnen.
Viele Agenturen bevorzugen die Art der selbstständigen Lohnabrechnung, da sie sich erheblichen administrativen Aufwand ersparen. Außerdem umgehen sie hohe Kosten, indem sie die rechtlich verpflichtende Sozialversicherungspflicht nicht anmelden.
Häufig unzulässig und damit zum Nachteil des Gewerbetreibenden!
Woran erkennt man eine abhängige Tätigkeit?
Häufig erkennt man nicht auf den ersten Blick, ob es sich bei einzelnen Jobangeboten um eine mögliche Scheinselbstständigkeit handelt. Deshalb haben wir die gängigsten Jobbereiche für euch zusammengefasst:
Immer abhängige Tätigkeiten:
Messehostess & Modelhostess
Grund: Arbeiten vor Ort für einen Auftraggeber mit festen Arbeitszeiten und -vorgaben. Hierzu gab es in der Vergangenheit sogar ein Urteil des Hessischen Landessozialgericht.
Service-, Catering-, Gastronomiejobs
Grund: Kellner sind gebunden an die Entscheidung der Gäste, somit liegt keine “Vermittlungstätigkeit” vor.
Häufig abhängige Tätigkeiten:
Promotion, Promoter & Verkaufsberater
Wenn einer der folgenden Punkte auf den Job zutrifft, handelt es sich um eine “abhängige Tätigkeit”:
- Vorgabe zu Arbeitsort und -zeit
- Lohnabrechnung über einen Stundenpreis
- Direkte Weisungen vom Auftraggeber
Abhängige Tätigkeiten sind klar kategorisiert und müssen verpflichtend vom Arbeitgeber angemeldet werden. Nachfolgend die allgemein häufigsten Anzeichen, die bei Jobausschreibungen für eine abhängige Tätigkeit sprechen und im Einzelfall auf Scheinselbstständigkeit geprüft werden müssen: